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   BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63   

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https://dejure.org/1970,81
BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63 (https://dejure.org/1970,81)
BVerfG, Entscheidung vom 21.01.1970 - 2 BvL 27/63 (https://dejure.org/1970,81)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Januar 1970 - 2 BvL 27/63 (https://dejure.org/1970,81)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus einer anderweiten Verwendung auf seine Versorgungsbezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 27, 364
  • NJW 1970, 851 (Ls.)
  • MDR 1970, 484
  • DVBl 1970, 354
  • DB 1970, 837
  • DÖV 1970, 486
  • AP Art. 3 GG Nr. 106
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63
    Solange sich für die Entscheidung des Gesetzgebers, einerseits einen Sachverhalt in eine Regelung einzubeziehen und andererseits den Kreis der von der Regelung erfaßten Sachverhalte so zu begrenzen, daß andere (ähnliche) Sachverhalte ihr nicht mehr unterfallen, aus der Eigenart des "Gegenstandes" der Regelung heraus ein vernünftiger Grund angeben läßt, kann das Bundesverfassungsgericht dem nicht entgegentreten mit der Überlegung, daß eine andere Abgrenzungsregelung zweckmäßiger und gerechter wäre oder dem Art. 3 GG besser entspräche (BVerfGE 17, 319 (330)).
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht also vor allem auch darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die gleiche oder ungleiche Behandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 13, 225 (228); 17, 381 (388); 25, 371 (400)).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht also vor allem auch darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die gleiche oder ungleiche Behandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 13, 225 (228); 17, 381 (388); 25, 371 (400)).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht also vor allem auch darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die gleiche oder ungleiche Behandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 13, 225 (228); 17, 381 (388); 25, 371 (400)).
  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Daher kann sich die öffentliche Hand hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht grundsätzlich nicht dadurch entlasten, dass sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält (vgl. BVerfGE 21, 329/347 f.; BVerfG vom 21.1.1970 BVerfGE 27, 364/374 f.; vom 25.11.1980 BVerfGE 55, 207/239).

    Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Ablieferungspflicht danach zu differenzieren, ob das zweite Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich- oder einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen wurde, steht im Einklang mit der historischen Entwicklung des sog. Anrechnungsprinzips im Rahmen der hergebrachten Alimentationspflicht des Dienstherrn (BVerfG NVwZ 2007, 571/572 unter Verweis auf BVerfGE 27, 364/374).

    Eine Gleichstellung von Leistungen öffentlicher Institutionen mit Leistungen privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen ist selbst dann nicht möglich, wenn sich letztere zu 100 % im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (BVerfGE 27, 364/374 f.).

    bb) Bei Beamten, die neben ihrem Amt zulässigerweise eine Nebentätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber (vgl. Art. 81 ff. BayBG) ausgeübt haben, fehlt bezüglich des hierdurch erworbenen Versorgungsanspruchs von vornherein eine rechtlich relevante Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 571/572 unter Hinweis auf BVerfGE 27, 364/374 bezogen auf Einkünfte aus einer Nebentätigkeit während des aktiven Dienstes).

  • BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Ablieferungspflicht danach zu differenzieren, ob das zweite Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich- oder mit einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen worden ist, steht im Einklang mit der historischen Entwicklung des sogenannten Anrechnungsprinzips im Rahmen der hergebrachten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl.BVerfGE 27, 364 ).
  • BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Zum Begriff des Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Regelung des Ruhens von Versorgungsbezügen (im Anschluß an BVerfGE 27, 364).

    Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage der Auswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 27, 364 auf die Auslegung des § 168 Abs. 5 Satz 1 LBG (F. 1958) zugelassene Revision eingelegt, mit der er das Klagebegehren weiterverfolgt hat.

    Diese Auffassung des Senats wird durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1970 - 2 BvL 27/63 - (BVerfGE 27, 364), durch den der dem § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 5) wörtlich entsprechende § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 271) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden ist, nicht in Frage gestellt.

    Die Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) als Mitglieder eines Verbandes wie die öffentlich-rechtlichen Korporationen als solche zu behandeln, wie es im Urteil BVerwGE 22, 225 (229) geschehen ist, läßt sich nach dem Beschluß BVerfGE 27, 364 nicht mehr aufrechterhalten.

    Nach der Entscheidung BVerfGE 27, 364 sind dagegen die Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) für die Ruhensregelung nicht anders als die Unternehmungen, deren Kapital sich nicht oder nur z.T. in öffentlicher Hand befindet, zu behandeln.

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